Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand: Dezember 2014)

Die ebuero AG bietet ihren Auftraggebern Telefon-Sekretariats-Dienstleistungen (im Folgenden: Dienste) an, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien erfordern. Um dem Rechnung zu tragen und die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten beider Seiten möglichst umfassend zu definieren und transparent zu machen, aber auch, um die für einen reibungslosen Ablauf der tatsächlichen Abwicklung notwendigen Verfahrensabläufe festzuschreiben, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:

§ 1 Leistungsumfang

(1) Die ebuero AG erbringt die Dienste entsprechend dem gewählten Tarif, im Rahmen des für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers Üblichen (vgl. § 3 Abs. 7) und in Absprache mit dem Auftraggeber. Soweit eine Absprache in Einzelfällen nicht möglich ist, erbringt die ebuero AG ihre Dienste so, wie es dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht. Der Leistungsumfang im Einzelnen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweils gewählten Tarifs.

(2) Soweit zum Leistungsumfang des gewählten Tarifs die Nutzung einer oder mehrerer ebuero-Rufnummern gehört, besteht kein Anspruch auf  Nutzung bestimmter Rufnummern oder auf Eintragung dieser Rufnummern in öffentliche Verzeichnisse. Die Rufnummern dienen als Ziel einer Rufumleitung von einer dem Auftraggeber zugeteilten Rufnummer, welche selbst nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit der ebuero AG ist. Die ebuero AG bleibt Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten an den zur Nutzung überlassenen Rufnummern; der Auftraggeber hat insbesondere keinen Anspruch auf Überlassung dieser ebuero-Rufnummern nach Beendigung des Vertrages. Für den Fall, dass der Auftraggeber eine Rufnummer der ebuero AG nutzen möchte, die nicht dem Ortsnetz seiner Geschäftsanschrift entspricht, so behält sich die ebuero AG vor, den Nachweis des hierfür nach den Regelungen des Telekommunikationsrechts erforderlichen Ortsnetzbezuges (z.B. Meldebestätigung/Gewerbeanmeldung/ Handelsregistereintragung) zu verlangen. Erbringt der Auftraggeber einen solchen Nachweis nach Aufforderung durch die ebuero AG nicht, hat er keinen Anspruch auf Nutzung einer solchen Telefonnummer.

(3) Soweit zum Leistungsumfang des gewählten Tarifs die Anrufbearbeitung mit einer Standard-Anruferbegrüßung gehört, kann  diese auch einfache geschäftliche Vorgänge (Bestell- oder Auftragsannahmen, Erteilung einfacher Informationen) beinhalten, sofern diese einem vorab festgelegten und für die ebuero AG einfach standardisierbaren Schema folgen. Die ebuero AG behält sich insoweit vor, Art und Umfang des hierfür vom Auftraggeber vorgegebenen Textes auf ein dem Vertragsverhältnis angemessenes Maß zu begrenzen. Hierüber wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

(4) Soweit zum gewählten Tarif eine Benachrichtigung gehört, etwa die Aufnahme von Gesprächsnotizen, beim Empfang von Faxen etc., kann die ebuero AG nur den unverzüglichen Zugang der Nachricht in dem von ihr bereitgestellten Kunden-Portal gewährleisten. Im Übrigen ist lediglich die rechtzeitige und ordnungsgemäße Absendung der Nachricht geschuldet. Der rechtzeitige Abruf der Nachricht obliegt in jedem Fall dem Auftraggeber.

(5) Die ebuero AG verpflichtet sich, alle Dienste stets mit größter Sorgfalt auszuführen. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Informationen in Einzelfällen unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig an die ebuero AG übermittelt bzw. von Mitarbeitern der ebuero AG unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig verstanden und weitergeleitet werden. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen wird nicht übernommen.

(6) Stellt die ebuero AG dem Auftraggeber je nach gewähltem Tarif weitere Leistungen zur Verfügung (z.B. zusätzliche Adressen, Telefonnummern ö. ä.), so bleibt sie ebenfalls Inhaber sämtlicher Rechte hieran. Die Befugnis zur Nutzung durch den Auftraggeber ist auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Ein Anspruch auf Überlassung nach Ablauf der Vertragslaufzeit besteht nicht. Dies gilt auch für solche Leistungen, die erst nach Vertragsschluss durch die ebuero AG eingeführt werden.

(7) Stellt die ebuero AG dem Auftraggeber neben dem Hauptsekretariat ein oder mehrere Zusatzsekretariate für Mitarbeiter zur Verfügung, so dürfen diese nur von dem Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeitern selbst genutzt werden. Jegliche entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte sowie andere Unternehmen des Auftraggebers ist untersagt. Der Inhalt der Anruferbegrüßung des Zusatzsekretariats muss stets Bezug zu dem des Hauptsekretariats aufweisen. Wird das Hauptsekretariat gekündigt, umfasst die Kündigung automatisch auch die Zusatzsekretariate.

(8) Die ebuero AG behält sich eine zeitweilige Beschränkung oder Unterbrechung der Dienste aus wichtigem Grund vor, insbesondere bei

  • kurzzeitiger Belegung aller Sekretariatsplätze wegen nicht vorhersehbaren, überdurchschnittlichen Anrufaufkommens,
  • Wartungsarbeiten, Reparaturen etc., die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb notwendig sind,
  • technisch notwendiger Änderungen am System (z. B. Austausch von Hardware, Aufschaltung neuer Leitungen etc.).

Die ebuero AG wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um derartige Beschränkungen zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten.

 

(9) Die ebuero AG ist berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen, sofern der Dritte vergleichbare Datenschutz- und Verschwiegenheitsstandards einhält wie die ebuero AG, und soweit dem nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Der Auftraggeber nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der ebuero AG an.

(10) Die ebuero AG ist berechtigt, die Leistungsbeschreibungen nachträglich zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Fall teilt die ebuero AG dem Auftraggeber die Änderungen in Schrift- oder Textform mit. Weicht die geänderte Leistungsbeschreibung zum Nachteil des Auftraggebers von der bisherigen ab, ist er berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung von dem ihm in diesem Falle zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Auf die Frist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung weist die ebuero AG den Auftraggeber in der Mitteilung hin. Die Änderungen werden nicht vor Ablauf der Monatsfrist wirksam.

§ 2 Vertragsbeginn

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Dienste. Die ebuero AG sendet dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform zu. Diese enthält die wesentlichen vereinbarten Vertragsdaten, insbesondere zum Vertragsbeginn, die Leistungsbeschreibung des gewählten Tarifs und das aktuelle Preisverzeichnis, soweit diese dem Auftraggeber nicht bereits mit dem Angebot übersandt wurden.

(2) Die ebuero AG behält sich eine Identitätsprüfung des Auftraggebers bzw. seines/seiner gesetzlichen Vertreter(s) durch geeignete Maßnahmen (Vorlage des Personalausweises, Post-Ident-Verfahren o. ä.), eine Bonitätsprüfung sowie die Stellung von Sicherheiten (§ 5 Abs. 3 und 4) vor. Auch die Freischaltung zusätzlicher kostenpflichtiger Dienste kann die ebuero AG von einer positiven Bonitätsprüfung oder der Stellung von Sicherheiten abhängig machen.

(3) Wird dem Auftraggeber zu Beginn des Vertragsverhältnisses eine Grundgebührenbefreiung und/oder ein beschränktes oder unbeschränktes Guthaben für die nutzungsabhängigen Leistungsentgelte gewährt (vgl. 4 Abs. 5), hat dies keinen Einfluss auf den Bestand oder die Dauer des Vertragsverhältnisses. Insbesondere sind auch in diesem Falle die in § 9 genannten Kündigungsfristen einzuhalten und die über das gewährte Guthaben hinausgehenden Nutzungsentgelte zu zahlen.

(4) Räumt die ebuero AG dem Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum ein unbeschränktes Guthaben an nutzungsabhängigen Leistungsentgelten nach Abs. 3  ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dieses Kontingent nur in einem Umfang zu nutzen, der ihm das Kennenlernen und Erproben der Dienstleistung in angemessenem Umfang ermöglicht („fair-use-policy“). Überschreitet die unentgeltliche Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber den angemessenen Umfang erheblich (z.B. durch Einsatz im Rahmen einer Marketing-Aktion), so ist die ebuero AG berechtigt, den Zeitraum der kostenlosen Nutzung vorzeitig zu beenden.

§ 3 Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dienstleistungen der ebuero AG weder zum Abruf noch zur Verbreitung von Inhalten zu verwenden, die gegen gesetzliche Bestimmungen - gleich welcher Art -  verstoßen. Dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Rufnummern und E-Mail-Adressen dürfen nicht für die unzulässige Kontaktaufnahme zu Dritten zum Zwecke der unverlangten Werbung oder sonstige unrechtmäßige Aktivitäten (z.B. Fax- oder E-Mail-Spamming) genutzt und in solchen Fällen auch nicht als Mittel zur Kontaktaufnahme zu dem Auftraggeber genannt werden. Der Auftraggeber hat jeglichen Eindruck im Rechts- und Geschäftsverkehr zu vermeiden, von ihm zu verantwortende Inhalte seien der ebuero AG zuzurechnen.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ebuero AG davon in Kenntnis zu setzen, wenn er oder ein von ihm benannter Ansprechpartner/Vertreter für einen längeren Zeitraum als 2  Wochen telefonisch nicht zu erreichen und auch sonst nicht in der Lage ist, für ihn bestimmte Benachrichtigungen abzurufen. Er hat selbständig dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Einrichtungen, über die er Benachrichtigungen empfängt (Mobiltelefon, Faxgerät etc.) empfangsbereit sind und trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass eventuelle Anrufweiterleitungen seiner Anschlüsse auf die ebuero-Rufnummern korrekt geschaltet sind.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ebuero AG unverzüglich über Änderungen seiner Anschrift, der telefonischen Erreichbarkeit, der Kontoverbindung, der  Rechtsform der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretung sowie sonstiger für das Vertragsverhältnis vergleichbar wesentlicher Umstände zu unterrichten.

(4) Kommt der Auftraggeber einer seiner Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 3 nicht nach, ist die ebuero AG berechtigt, gegenüber Dritten zu offenbaren, dass sie als externer Dienstleister für den Auftraggeber tätig ist, wenn dies zur Wahrung ihrer eigenen Belange, insbesondere dem Schutz ihrer Mitarbeiter, erforderlich ist. Weitere Rechte, insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung (§ 9 Abs. 1 a.E. und Abs. 2), bleiben hiervon unberührt. Im Falle der Verletzung der Pflichten aus Absatz 3 ist die ebuero AG zudem berechtigt, dem Auftraggeber für die Aufforderung zur Aktualisierung der dort genannten Daten eine pauschale Gebühr von 5,00 € in Rechnung zu stellen und - falls er dieser Aufforderung nicht nachkommt und entsprechende Nachforschungen erforderlich werden - eine Recherchegebühr von 10,00 €. Dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein entsprechender Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die jeweilige Pauschale ist. Die ebuero AG behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor, soweit dieser die Pauschale nicht nur unwesentlich übersteigt.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sein Kunden-Portal vor dem unbefugten Zugang durch Dritte zu schützen, insbesondere die ihm zugewiesenen Passworte - beispielsweise durch regelmäßige Änderung - zu sichern und durch angemessene Maßnahmen vor Verlust zu schützen. Er ist für alle Schäden, die aus der Weitergabe oder Bekanntgabe seines Passwortes entstehen, verantwortlich, es sei denn, die Schäden sind nachweislich von der ebuero AG zu vertreten.

(6) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Änderungsaufträge der bei der ebuero AG hinterlegten Anweisungen zu Anruferbegrüßung, Anrufweiterleitungen, Benachrichtigungsoptionen etc. ausschließlich

  • telefonisch unter Identifikation mit dem bei Vertragsbeginn vereinbarten Passwort für die telefonische Nutzung („Telefonpasswort“),
  • per Internet über sein Kunden-Portal unter www.ebuero.de bzw. die mobile App oder
  • per E-Mail von einer E-Mail-Adresse, die der Auftraggeber der ebuero AG zuvor bekannt gemacht hatte,

zu übermitteln. Er akzeptiert, dass Änderungsanweisungen, die auf anderen Übertragungswegen an die ebuero AG herangetragen werden, aus Sicherheitsgründen ausnahmslos nicht ausgeführt werden können. Das Recht der ebuero AG, anderweitige  zusätzliche oder die bisherigen Methoden ersetzende Identifikationsmethoden einzuführen, bleibt hiervon unberührt.

 

(7) Der Auftraggeber wird die ebuero AG rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, wenn zu erwarten ist, dass das über sein Sekretariat abzuwickelnde Anrufvolumen - z.B. bei Werbeaktionen o. ä. - über das bis dahin übliche Maß deutlich hinausgehen wird. Übersteigt das Anrufvolumen das übliche Maß erheblich, ist die ebuero AG ohne eine solche Ankündigung berechtigt, die Anrufbearbeitung auf das bisherige Maß zu beschränken.

(8) Sobald dem Auftraggeber Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Informationen durch Mitarbeiter der ebuero AG möglicherweise unvollständig, inhaltlich unklar oder unrichtig weitergeleitet wurden (§ 1 Abs. 5), obliegt es dem Auftraggeber, im ihm zumutbaren Umfang durch Rückfrage bei dem Anrufer und/oder andere hierfür geeignete Maßnahmen diese Unklarheiten auszuräumen, um eventuell drohende Schäden zu verhindern bzw. so gering wie möglich zu halten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Informationen solche Vorgänge betreffen, die erhebliche wirtschaftliche oder sonstige Auswirkungen für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers oder dessen Vertragspartner haben können.

(9) Jegliche Weitergabe der Dienste der ebuero AG an Dritte (z.B. durch „Reselling“) ohne vorherige Zustimmung der ebuero AG ist ausgeschlossen.

§ 4 Leistungsentgelt

(1) Das Leistungsentgelt richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Tarif. Es besteht aus einer monatlichen Grundgebühr für die Bereitstellung der Dienste sowie nutzungsabhängigen Einzelentgelten. Es gilt das Preisverzeichnis der ebuero AG in seiner jeweils gültigen Fassung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Die nutzungsabhängigen Leistungsentgelte werden nach den tatsächlich erbrachten Leistungen, also insbesondere Annahme und Bearbeitung von Anrufen oder sonstigen Aufträgen berechnet. Die Zahlungspflicht für Anrufe besteht für alle an die ebuero-Rufnummern des Auftraggebers gerichteten Anrufe, auch für solche ohne verwertbares Kommunikationsergebnis (Verwählt, Fax an Telefon, Störanrufer etc.), es sei denn, die ebuero AG hat die Anrufe zu vertreten. Angefangene Minuten werden jeweils zur vollen Minute aufgerundet.

(3) Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Monat, beginnend mit dem Kalendertag des Vertragsbeginns. Auf Verlangen einer Vertragspartei kann ein abweichender Beginn des Abrechnungszeitraums festgelegt werden.

(4) Mit der Grundgebühr wird die Bereitstellung der technischen und organisatorischen Infrastruktur für die Dienstleistungen der ebuero AG vergütet. Sie wird jeweils mit Beginn eines Abrechnungszeitraums im Voraus fällig. Die nutzungsabhängigen Leistungsentgelte werden - vorbehaltlich des Absatzes 6 - mit Ablauf des Abrechnungszeitraums fällig, in dem die Dienste in Anspruch genommen wurden.

(5) Soweit dem Auftraggeber bei Vertragsbeginn ein Guthaben für die nutzungsabhängigen Leistungsentgelte gewährt wird (Startguthaben, vgl. § 2 Abs. 3), ist dieses im ersten Monat des Vertragsverhältnisses aufzubrauchen. Die Übertragung von Guthaben auf spätere Abrechnungszeiträume oder die Barauszahlung ist nicht möglich.

(6) Übersteigt das Leistungsentgelt innerhalb eines Abrechnungszeitraums ein- oder mehrfach ein bei Vertragsschluss vereinbartes Kreditlimit, so wird es jeweils am Tag des Erreichens dieser Summe fällig. Ist bei Vertragsschluss kein Kreditlimit vereinbart, so beträgt dieses € 100,00. Es kann auf Verlangen einer Partei jederzeit herauf- oder herabgesetzt werden. Die Heraufsetzung des Kreditlimits kann von der Stellung einer angemessenen Kaution abhängig gemacht werden (§ 5 Abs. 3).

(7) Die ebuero AG stellt dem Auftraggeber bei Fälligkeit eine Rechnung, aus der die monatliche Grundgebühr sowie die Einzelentgelte zusammengefasst nach Dienstleistungsgruppen  ersichtlich sind. Sie ist berechtigt, zum Ausgleich der Rechnung einen angemessenen, verbindlichen Zahlungstermin zu setzen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zusatzsekretariate werden zusammen mit dem Hauptsekretariat abgerechnet. Rechnungen können - z.B. durch Bereitstellung zum Download im Kunden-Portal unter www.ebuero.de - in elektronischer Form erteilt werden, soweit dies den jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften (vgl. § 14 UStG) genügt. In diesem Fall kann die Erteilung einer Rechnung in Papierform von der Zahlung eines angemessenen Entgelts abhängig gemacht werden.

(8) Die ebuero AG behält sich die Änderung von Leistungsentgelten vor. Sie kann eine Erhöhung insbesondere in dem Fall vornehmen, in dem sie selbst Preiserhöhungen durch Dritte (z.B. Festnetzbetreiber, Mobilfunknetzbetreiber) oder durch sonstige im gewöhnlichen Betrieb entstandenen Kostenfaktoren ausgesetzt ist.

(9) Änderungen von Leistungsentgelten teilt die ebuero AG dem Auftraggeber in Schrift- oder Textform  mit. Weichen diese Änderungen zum Nachteil des Auftraggebers von den bisherigen Regelungen ab, ist er berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung von dem ihm in diesem Falle zustehenden außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, ansonsten gilt die Änderung als genehmigt. Auf die Frist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung weist die ebuero AG den Auftraggeber in der Mitteilung hin. Die Änderungen werden nicht vor Ablauf der Monatsfrist wirksam.

§ 5 Einzug, Sicherung, Verzug, Aufwendungsersatz

(1) Der Auftraggeber ermächtigt die ebuero AG widerruflich, das Leistungsentgelt und eine eventuell vereinbarte Kaution (Abs. 3) nach Fälligkeit entweder von einem durch den Auftraggeber zu benennenden Girokonto oder von einem Kreditkartenkonto einzuziehen. Er verpflichtet sich, soweit notwendig, der ebuero AG ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat oder eine Kreditkarten-Einzugsermächtigung zu erteilen. Bei Kreditkartenzahlung fungiert ggf. ein Drittunternehmen als Dienstleister für die ebuero AG.  In einem solchen  Fall sind in der jeweiligen Rechnung Name und Sitz dieses Unternehmens sowie die konkrete Bezeichnung des Einzugspostens auf der Kreditkartenabrechnung genau bezeichnet. Weist ein Konto die erforderliche Deckung nicht auf, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Im Falle einer von Satz 1 abweichenden Zahlungsweise ist die ebuero AG berechtigt, eine Aufwandspauschale von € 3,50 pro Rechnung zu verlangen.

(2) Kosten des Geldverkehrs zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten trägt der Auftraggeber. Kann eine Lastschrift mangels Deckung des Kontos, unberechtigter Rücklastschrift durch den Auftraggeber oder aus sonstigen, von der ebuero AG nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt werden, hat er der ebuero AG den für die Rücklastschrift von ihrem Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten.

(3) In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Beauftragung besonders kostenauslösender Leistungsmerkmale wie Rufweiterleitung ins Ausland, Sonderrufnummern, Domiziladresse etc., Vorliegen einer negativen Bonitätsauskunft über den Auftraggeber, fehlende Einzugsermächtigung von einem Giro- oder Kreditkartenkonto) ist die ebuero AG berechtigt, zur Sicherung ihrer Leistungsentgeltansprüche die Stellung einer angemessenen Kaution zu verlangen. Ein Anspruch auf Verzinsung der Kaution besteht nicht. Bei Wegfall des Sicherungsgrundes wird die Kaution auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zurückgezahlt.

(4) Im Falle der Beauftragung durch eine Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung kann die ebuero AG neben der Stellung einer Kaution auch den Schuldbeitritt einer natürlichen Person oder die Stellung eines gleichwertiges Sicherungsmittels für zukünftige Forderungen aus dem Vertragsverhältnis verlangen.

(5) Gerät der Auftraggeber mit Leistungsentgelt in Verzug, ist die ebuero AG unbeschadet weiterer Rechte - insbesondere der Geltendmachung von Verzugszinsen und der Kündigung - berechtigt, nach entsprechender Ankündigung die Leistungen einzustellen. Die Verpflichtung zur Zahlung etwaiger Grundgebühren bleibt auch in diesem Falle bestehen. Für nach dem Eintritt des Verzugs erforderliche Mahnschreiben wird dem Auftraggeber eine Pauschale von je € 5,00 berechnet. Es bleibt ihm offen, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als diese Pauschale ist.

(6) Ist die ebuero AG gesetzlich oder aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung verpflichtet, Dritten Auskünfte über Gegenstand, Art oder Umfang des Vertragsverhältnisses zu erteilen (z.B gegenüber Ermittlungsbehörden), so ist sie berechtigt, dem Auftraggeber für den hierfür entstehenden Aufwand eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,- €/Stunde zu berechnen. Es bleibt ihm offen, nachzuweisen, dass ein solcher Aufwand überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als diese Pauschale ist.

§ 6 Einwendungen gegen die Berechnung des Leistungsentgelts, Gegenansprüche

(1) Der Auftraggeber hat Einwendungen gegen die Berechnung des Leistungsentgeltes innerhalb von acht Wochen ab Zugang der Rechnung direkt an die ebuero AG zu erheben. Die Rechnung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihr nicht innerhalb dieser Frist widersprochen hat. Die ebuero AG macht den Auftraggeber auf die Frist und die Folgen der Nichteinhaltung in jeder Rechnung aufmerksam. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Die Zahlungspflicht bleibt auch im Falle der Erhebung von Einwendungen bestehen, solange die ebuero AG die Einwendungen nicht als berechtigt anerkennt, innerhalb angemessener Frist nicht substantiiert zu den Einwendungen Stellung genommen hat oder die Einwendungen rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, bereits gezahlte Beträge zurück zu fordern (Rücklastschrift).

(3) Gegen Forderungen der ebuero AG kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts steht dem Auftraggeber nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Datenschutz

Die ebuero AG erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen des Vertragsverhältnisses entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten hierzu kann der Auftraggeber jederzeit unter  www.ebuero.de/datenschutz/  abrufen.

§ 8 Haftung

(1) Die ebuero AG haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund, sowohl vertraglicher als auch außervertraglicher Art - nur dann, wenn die ebuero AG die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder der Schaden auf der Verletzung einer Pflicht der ebuero AG, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) beruht. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung der ebuero AG auf die nach dem Vertragsverhältnis typischen und vorhersehbaren Schäden und ist darüber hinaus auf einen Betrag in Höhe des dreifachen bisherigen durchschnittlichen Monatsumsatzes des jeweiligen Auftraggebers begrenzt. Die ebuero AG haftet bei einfach fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten nicht für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden - vorbehaltlich des Absatzes 2 - ausgeschlossen.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vermögensschäden, die auf der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen beruhen. Telekommunikationsdienstleistungen sind Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, etwa im Rahmen der Gesprächsweiterleitung. Insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen. Auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Die Haftung der ebuero AG für Vermögensschäden, die auf Übermittlungsfehlern zwischen Auftraggebern bzw. ihren Kunden und Mitarbeitern der ebuero AG beruhen, ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber nicht seinerseits seiner Obliegenheit zur Schadensvermeidung bzw. -minderung (§ 3 Abs. 8) nachgekommen ist und/oder Änderungsaufträge auf anderen als den in § 3 Abs. 6 genannten Kommunikationswegen übermittelt hat.

(4) Die Haftung der ebuero AG für Schäden, die durch Ausfall, Beeinträchtigung oder fehlerhafte Bedienung von Anlagen und Einrichtungen Dritter - insbesondere Telekommunikationsdiensteanbieten wie z.B. der Deutschen Telekom AG oder Mobilfunknetzbetreiben und Serviceprovidern - sowie durch höhere Gewalt verursacht wurden, ist ausgeschlossen, es sei denn, die ebuero AG hat derartige Schäden gemäß Abs. 1 und 2 zu vertreten.

(5) Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die ebuero AG sind innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände durch den Auftraggeber - jedoch spätestens 5 Jahre nach ihrer Entstehung ohne Rücksicht auf die Kenntnis - vom Auftraggeber geltend zu machen. Dies gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit sowie bei Haftung wegen Vorsatzes.

(6) Soweit die Haftung der ebuero AG nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen der ebuero AG.

§ 9 Kündigung, Tarifwechsel, Änderungen dieser AGB

(1) Die Vertragsparteien können die Dienste innerhalb der ersten 2 Monate nach Vertragsbeginn täglich mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine zum Zeitpunkt einer Kündigung durch den Auftraggeber bereits fällige Grundgebühr (§ 4 Abs. 4) bleibt vollständig geschuldet und wird nicht zurückerstattet. Danach beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende des Abrechnungszeitraums (§ 4 Abs. 3). Die Kündigungsfristen verlängern sich bei längerer Vertragslaufzeit für beide Vertragsparteien wie folgt:

a. ein Jahr nach Vertragsbeginn auf zwei Monate zum Ende eines Abrechnungszeitraums,

b. drei Jahre nach Vertragsbeginn auf drei Monate zum Ende eines Abrechnungszeitraums.

Dies gilt auch für gesondert beauftragte Leistungsmerkmale, sofern hierfür nicht abweichende Kündigungsfristen vereinbart sind. Das Recht zur - ggf. fristlosen - Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Die ebuero AG ist insbesondere zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn:

a. der Auftraggeber seine bei Vertragsabschluss angegebene Anschrift ändert und dies der ebuero AG nicht innerhalb von 14 Tagen unaufgefordert mitteilt; als Anschrift gilt nicht die Mitteilung eines Postfaches oder Vergleichbares,

b. der Auftraggeber mit der Zahlung von Leistungsentgelt aus zwei Rechnungen in Verzug gerät,

c. der Auftraggeber mit der Zahlung von Leistungsentgelt in Höhe von mehr als dem Doppelten des Kreditlimits (§ 4 Abs. 6) in Verzug gerät,

d. der Auftraggeber schuldhaft gegen die Vertragsbedingungen verstößt und den Verstoß nicht in angemessener Frist nach Abmahnung durch die ebuero AG abstellt. Bei erheblichen Verstößen ist eine Abmahnung entbehrlich,

e. erhebliche und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsgebaren des Auftraggebers gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstößt,

f. über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

(3) Im Falle der Kündigung steht dem Auftraggeber das Kunden-Portal unter www.ebuero.de einschließlich kostenfreier E-Mail-Funktion weiterhin zur Verfügung. Dieses kann von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Bei Inanspruchnahme des Kunden-Portals gelten die Regelungen von § 3 Abs. 1, die §§ 7 und 10 sowie § 8 mit der Maßgabe, dass die ebuero AG im Rahmen des § 8 Abs. 1 auch bei Verletzung von Kardinalpflichten nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet.

(4) Die Kündigung durch den Auftraggeber ist entweder

  • telefonisch über die  Kundenhotline unter 0800 4040 04 72 bzw. +4930 469 993 300 unter Identifikation mit dem bei Vertragsbeginn vereinbarten Passwort für die telefonische Nutzung („Telefonpasswort“) innerhalb der Geschäftszeiten von 09:00 bis 18:00 Uhr,
  • schriftlich an die ebuero AG, Hauptstraße 8, 10827 Berlin, oder
  • in Textform per Fax an 0800 4040 04 73 bzw. +4930 469 993 301 oder per E-Mail an service@ebuero.de

zu erklären. In  allen Fällen erteilt die ebuero AG dem Auftraggeber unverzüglich eine Kündigungsbestätigung.

(5) Die Kündigung durch die ebuero AG kann in Schrift-  oder Textform ausgesprochen werden. Eine schriftliche Kündigung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Auftraggeber benannte Anschrift gerichtet wurde, dort aber nicht zugestellt werden konnte oder nicht entgegengenommen worden ist.

(6) Die Nichtinanspruchnahme der Dienste der ebuero AG durch den Auftraggeber kann eine ausdrückliche Kündigung des Vertragsverhältnisses auch dann nicht ersetzen, wenn diese bereits länger anhält.

(7) Der Wechsel in einen anderen Tarif kann jeweils mit einer Frist von drei Werktagen zum Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums (§ 4 Abs. 3) beantragt werden. Zusatzsekretariate und sonstige Erweiterungen können mit Wirkung zum nächsten Werktag hinzugebucht werden; die Kündigung des Hauptsekretariats hat Wirkung auch für die Zusatzsekretariate.

(8) Die ebuero AG ist berechtigt, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu ändern oder zu ergänzen. In diesem Fall teilt die ebuero AG dem Auftraggeber die Änderungen in Schrift- oder Textform mit. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung der Änderung nicht, werden die geänderten Bedingungen Vertragsbestandteil. Im Falle des Widerspruchs verbleibt es bei der ursprünglichen Regelung. Auf die Frist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung weist die ebuero AG den Auftraggeber in der Mitteilung hin.

(9) Führt die ebuero AG neue Dienste ein, so können hierfür ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden.


§ 10 Form von Willenserklärungen, Vertragsübergang, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Soweit nach diesen AGB die Textform erforderlich ist, gilt diese durch die ebuero AG in jedem Fall als gewahrt, wenn die Erklärung dem Auftraggeber in elektronischer Form in sein Kunden-Portal unter www.ebuero.de oder die Mobile-App übermittelt wurde. Die Erklärung gilt, auch wenn sie vom Auftraggeber nicht abgerufen wurde, spätestens zwei Wochen nach Eingang im Kunden-Portal bzw. der Mobile-App als zugegangen. Dies gilt auch für alle übrigen Erklärungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses, soweit nicht eine strengere Form als die der Textform - hierzu zählt insbesondere die Schriftform - erforderlich ist.

(2) Die ebuero AG ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, soweit berechtigte Interessen des Auftraggebers dem nicht entgegenstehen, der Dritte insbesondere eine vertragsgemäße Erbringung der Dienste gewährleistet und keine Zweifel an seiner Solvenz und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen. Der Auftraggeber ist im Falle der Vertragsübertragung zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber der Übertragung nicht innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über die Vertragsübertragung widerspricht. Auf die Bedeutung seines Verhaltens wird der Auftraggeber in der Mitteilung besonders hingewiesen. Vor Ablauf der Monatsfrist wird die Vertragsübertragung nicht wirksam.

(3) Verbindliche Fassung dieser AGB ist ausschließlich die Fassung in deutscher Sprache. Nur diese Fassung ist für den Inhalt dieser AGB und die Rechte und Pflichten aus ihnen maßgeblich. Fassungen in anderen Sprachen sind unverbindliche Übersetzungen, die lediglich Informationszwecken dienen.

(4) Für die Rechtsbeziehung zwischen der ebuero AG und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Dies gilt - soweit nichts anderes vereinbart ist - auch für die Bestimmung von Tageszeiten, Feiertagen oder sonstigen zeitlichen oder räumlichen Faktoren.

(5) Soweit die Parteien darüber verfügen können (§§ 29 Abs. 2, 38 ZPO) ist Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Ansprüche der Parteien und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz der ebuero AG. Die Parteien können jeweils auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.

(6) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was von den Parteien des vorliegenden Vertrages gewollt wurde.